Herzlich Willkommen

Die Pfarrgemeinde Überherrn St. Oranna begrüßt Sie auf ihren Netzseiten!






Emmausgang Ostermontag 2026

 

Ostern 2026

 

Herzlichen Dank an alle Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Eltern, die in diesem Jahr an den Kartagen beim Kleppern mitgeholfen und organisiert haben. 

Wir würden uns freuen auch im nächsten Jahr mit Euch planen zu können.Vielleicht hat auch der Ein- oder Andere ehemalige Messdiener/in bzw. Erwachsene Interesse sich hier zu beteiligen. 

Vielen Dank
Pastor Elmar Klein,
Gemeindereferentin Tanja Theobald,
PGR Vorsitzender Hermann Haas 


Familienkreuzweg Karfreitag 2026

 

Pfarrei Überherrn St. Oranna

Wahl von 3 Mitglieder/innen zum Verwaltungsrat der Pfarrei Überherrn St. Oranna

Nach dem die Pfarrgemeinderatswahl in der Pfarrei Überherrn St. Oranna abgeschlossen ist, suchen wir Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat der Pfarrei Überherrn St. Oranna besteht aus 6 Personen. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Derzeit sind in unserer Pfarrei noch 3 Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt und 3 Mitglieder für die Dauer von acht Jahren nach zu wählen. Jede Person kann Kandidatenvorschläge machen und diese im Pfarrbüro bzw. beim durch den Pfarrgemeinderat gewählten Wahlvorstand ( Michael Wagner, Johannes Becker-Ney und die Gemeindereferentin Tanja Theobald ) bis zum 04.03.2026 in einem verschlossenen Umschlag abgeben. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn das schriftliche Einverständnis des vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin eine eventuelle Wahl anzunehmen vorliegt.
Der Wahlvorschlag muss Name, Vorname, Geb.-Datum, Anschrift, Wohnung, Beruf des vorgeschlagenen enthalten und ist zu unterschreiben.

Wählbar ist jeder Katholik, der nach staatlichem Recht volljährig ist.

Ausnahmen :
für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

  1. der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
  2. der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
  3. der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
  4. der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.
Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt in der Pfarrei Überherrn St. Oranna am Donnerstag, 26. März 2026 durch den Pfarrgemeinderat.

Korrektur:
Gegenüber dem in der letzten Überherrner Rundschau veröffentlichen Aufruf zur Wahl des Verwaltungsrates wurden die nachstehend nochmals aufgeführten Änderungen vorgenommen.

  1. Wählbar ist jeder Katholik, der nach staatlichem Recht volljährig ist.
  2. Jede Person kann Kandidatenvorschläge machen und diese im Pfarrbüro bzw. beim Wahlvorstand ( Michael Wagner, Johannes Becker-Ney und die Gemeindereferentin Tanja Theobald ) bis zum 04.03.2026 in einem verschlossenen Umschlag abgeben.

Liebe Mitglieder des Pfarrgemeinderates

ich freue mich wirklich sehr, dass wir (wieder) einen so gut besetzten Pfarrgemeinderat haben. Die Mischung aus bereits erfahrenen Mitgliedern und neuen Gesichtern empfinde ich als große Bereicherung. Ich bin überzeugt, dass wir für die vor uns liegenden Aufgaben gut aufgestellt sind und blicke mit Freude und Zuversicht auf unsere Zusammenarbeit.

Mit dieser Mail sende ich Ihnen den Artikel, der im kommenden Amtsblatt der Gemeinde Überherrn veröffentlicht wird, sowie die beiden Protokolle der gestrigen Sitzungen als Anhang.

Ich wünsche Ihnen und euch allen ein schönes und erholsames Wochenende!

Herzliche Grüße

Tanja Theobald

 

 

Ergebnis der PGR-Wahlen – Dank und Zuversicht für die kommende Amtszeit

Die Pfarrei bedankt sich sehr herzlich bei allen, die bereit waren, bei den diesjährigen Wahlen zum Pfarrgemeinderat zu kandidieren, sowie bei allen Wählerinnen und Wählern. Mit einer Wahlbeteiligung von 17 % haben wir ein erfreulich starkes Zeichen des Engagements und der Verbundenheit mit unserer Kirche gesetzt – für kirchliche Wahlen ein wirklich guter Wert.

Bei der Wahl zum Pfarrgemeinderat wurden folgende Mitglieder direkt in den Rat gewählt:

In der Nachwahlsitzung am Donnerstag, den 20.11. hatte der neu gewählte Pfarrgemeinderat die Möglichkeit, bis zu sechs weitere Mitglieder hinzuzuwählen. Der Rat hat sich dazu entschieden, fünf weitere Mitglieder aufzunehmen:

Johannes Becker-Ney, Sandra Gozemba, Ralph Rößler, Martina Theobalt und Nicole Willmes.

Da auch die neu hinzugewählten Mitglieder im Anschluss bei der konstituierenden Sitzung anwesend sein konnten, wurde der Vorstand gewählt:

Wir gratulieren allen Gewählten von Herzen und wünschen dem neuen Pfarrgemeinderat viel Freude, Gottes Segen und eine glückliche Hand bei der Gestaltung der Pastoral in unserer Pfarrei. Möge die gemeinsame Arbeit von Vertrauen, Offenheit und einem wachen Blick für die Anliegen der Menschen vor Ort geprägt sein.

Vielen Dank an alle Mitwirkenden – und alles Gute für die neue Amtsperiode!

Tanja Theobald, Gemeindereferentin 



Neuwahlen des Pfarrgemeinderates am 08./09. November 2025

Liebe Pfarrangehörige, 

in unserer Pfarrei Überherrn St. Oranna wird der Pfarrgemeinderat am 08./.09.November 2025 gewählt. 

Die von Ihnen gewählten Frauen, Männer und Jugendlichen (ab 16 Jahren) tragen für die kommenden Jahre Verantwortung für die Gestaltung und die Entwicklung des Gemeindelebens unserer Pfarrei. 

Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen für die Pfarrei betreffenden Fragen beratend oder beschließend mitzuwirken und zusammen mit engagierten Menschen und Gruppen unserer Pfarrei für die Durchführung der gemeinsamen Beschlüsse zu sorgen. 

Der aktuelle Pfarrgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.06.2025 beschlossen die Pfarrgemeinderatswahl als Briefwahl durchzuführen. Die Briefwahlunterlagen werden zeitnah zugestellt. Auch wurde vereinbart, dass aus jeder Gemeinde (Ortsteil) zwei Vertreter dem neugewählten Pfarrgemeinderat angehören, d. h. der neue Pfarrgemeinderat wird sich aus mindestens 12 Personen zusammensetzen. Ebenso kann der neugewählte Pfarrgemeinderat noch bis zu 6 Personen zusätzlich nachwählen.  

Zur Neuwahl des Pfarrgemeinderates bitten wir Sie: 

Herzlich laden wir Sie ein, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und Ihren neuen Pfarrgemeinderat zu wählen. 

In dieser Zeit, in der sich viele Zukunftsfragen für unsere Kirche in einer neuen Qualität stellen, benötigt die Pfarrei engagierte Menschen, die bereit sind Verantwortung zu übernehmen. 

Gerne können Sie sich mit unserem Wahlausschuss - Gemeindereferentin Tanja Theobald, Johannes Becker-Ney und Hermann Haas in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der Pfarrei Überherrn St. Oranna. http://pg-ueberherrn.de/ 

 

Wahlbeauftragter 
Hermann Haas  

 


AUS AKTUELLEM ANLASS

Kirchensteuer auf Abfindung? Im Bistum Trier kann man einen
Antrag auf Erlass oder Kappung stellen
Trier/Saarbrücken/Koblenz – Wenn betriebsbedingte Kündigungen
anstehen, ist es gang und gäbe, dass Arbeitnehmer und
Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln. Auf diesen Betrag fällt
Kirchensteuer an. Das heißt konkret: Wer eine Abfindung erhält und
zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, muss
darauf die üblichen 9% Kirchensteuer zahlen. Das liegt daran, dass
eine Abfindung im Steuerrecht als außergewöhnliche Einkunft gilt.
Antrag auf Erlass oder Kappung sowie mögliche Folgen
Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der
Kirchensteuer zu stellen. Zwar gibt es darauf keinen
Rechtsanspruch, im Bistum Trier können Antragsteller*innen aber
bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf ihre Abfindung erlassen
bekommen. Dafür muss man lediglich einen formlosen schriftlichen
Antrag an das Bistum Trier stellen und den
Einkommensteuerbescheid vorlegen. Stimmt alles im
Steuerbescheid, wird der Erlass gewährt. Die zweite Möglichkeit,
die Steuerlast zu mindern, nennt sich Kappung. Das Bistum Trier
kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte
Kirchensteuer ermäßigen, wenn die Kirchensteuer 4% des
gesamten zu versteuernden Einkommens übersteigt.
Allerdings sollte man dabei Folgendes beachten: Die Kirchensteuer
ist in der Veranlagung zur Einkommensteuer eine abziehbare
Sonderausgabe. Im Falle der Zahlung wird Kirchensteuer mindernd
berücksichtigt. Wird Kirchensteuer im Erstattungsjahr jedoch
erlassen, kann es im darauffolgenden Veranlagungszeitraum zu
einem sogenannten Erstattungsüberhang kommen. Der entsteht,
wenn mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt wurde. Dieser
Erstattungsüberhang ist als „negative” Sonderausgabe zu werten.
Das kann zu einem reduzierten Sonderausgabenabzug führen –
und damit zu einer höheren Steuerlast. Bevor man also einen
Antrag auf Kappung oder Erlass stellt, sollte man das zu erwartende
Einkommen und die geplanten Sonderausgaben im Blick haben,
damit keine Überraschungen entstehen. Im Zweifel sollte man sich
hier steuerlich beraten lassen. Denn einen pauschalen Rat gibt es

leider nicht. Das liegt daran, dass jeder Steuerfall einzelfallbezogen
und individuell zu beurteilen ist.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Unter Vorlage einer Kopie des bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheids kann man einen schriftlichen,
formlosen Antrag an das Bistum Trier stellen: Bischöfliches
Generalvikariat Trier, Abteilung 2.2 Finanzen, Sachgebiet
Kirchensteuer, Mustorstr. 2, 54290 Trier. Weitere Informationen gibt
es auf: www.bistum-trier.de/unser-
bistum/verwaltung/finanzen-
haushaltssicherung/kirchensteuer/index.html.



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